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Staking von Kryptowährungen in der Schweiz – brauchen Sie eine Banklizenz?

Staking von Kryptowährungen in der Schweiz – brauchen Sie eine Banklizenz?

Mittwoch, 13 April, 2022

Die folgenden Ausführungen gehen davon aus, dass es sich um Kryptowährungen (Zahlungsmittel - Payment Token) handelt, die nicht zum Zweck der technischen Validierung des Systems, sondern z.B. zur bewussten Erhöhung des Preises auf dem Markt verwahrt («gestaked») werden. 

Eine Person, die sich damit einverstanden erklärt, dass ihre Token von einem Token-Emittenten oder einem anderen Unternehmen, welches das Staking anbietet, verwahrt werden, erhält dafür eine besondere Vergütung - in der Regel in Form von mehr Token.1

 

Eine solche Struktur führt dazu, dass Staking mit Bankeinlagen verglichen wird. Daher sollten die rechtlich-regulatorischen Folgen eines solchen Geschäftsmodells in diesem Fall berücksichtigt werden.

Im folgenden Teil des Artikels gehen wir davon aus, dass eine Person, die Geld oder Kryptowährung zur Verwahrung überträgt, der Verwahrer und eine Person, die dieses Geld oder diese Kryptowährung verwahrt, der Hinterleger ist.

Gemäß Artikel 1 Absatz 2 des schweizerischen Bankengesetzes (BankG) ist die gewerbsmäßige Annahme von Publikumseinlagen im Allgemeinen den Banken vorbehalten.2 Somit stellt sich die Frage, on für die öffentliche Annahme von Zahlungstoken (z.B. BTC oder andere) auch eine Banklizenz erforderlich sei?

Der Begriff der öffentlichen Einlage ist weit gefasst. Im Wesentlichen werden alle Verpflichtungen gegenüber Dritten, die eine Verpflichtung zur Rückzahlung einer Schuld in Form von Zahlungstoken begründen, als Einlagen betrachtet. Kommerzialisierung wird angenommen, wenn Einlagen von mindestens 20 Kunden fortlaufend angenommen werden und wenn sie öffentlich angeboten werden.

Der Gegenstand der zurückzuzahlenden Schuld muss ein Zahlungsmittel sein. Während dieses Erfordernis bei Währungen, die als gesetzliches Zahlungsmittel gelten, sicherlich erfüllt ist, kann die Ausweitung auf Kryptowährungen wie Bitcoin fragwürdig sein. Laut der FINMA3, eine virtuelle Währung kann funktionell als öffentliches Pfand angesehen werden, wenn sie in grossem Umfang als Zahlungsmittel verwendet werden kann und in eine offizielle Währung wechselbar ist. 

Diese Zweifel wurden vom Schweizer Gesetzgeber ausgeräumt, indem er Artikel 5a in das BankG einführte, der Krypto-Vermögenswerte definiert und sie als solche Vermögenswerte betrachtet, die tatsächlich oder aufgrund der Absicht des Organisators (Zahlungssystem) oder des Emittenten eines solchen Vermögenswerts (Emittent des Zahlungsmittels) als Zahlungsmittel für den Erwerb von Waren oder Dienstleistungen oder als Tauschmittel für Geld und andere Werte dienen. 

Ein wesentliches Merkmal der von den Banken angebotenen öffentlichen Einlagen ist, dass die auf den Konten der Kunden angesammelten Gelder in das Vermögen der Bank und damit gegebenenfalls in die Konkursmasse einfliessen. Daher müssen die Banken auf der Grundlage von Genehmigungen arbeiten und jederzeit Liquidität vorhalten, um die Kunden vor der Insolvenz zu schützen. Die Einlagenqualifikation gilt jedoch nicht, wenn die übertragenen Vermögenswerte nicht in die Konkursmasse der Bank fallen, da sie vom Vermögen der Bank getrennt (segregiert) werden können (z.B. Inhalt von Tresoren). 

Im Allgemeinen kommen Gegenstände, bei denen das Eigentum nachgewiesen werden kann, für eine Aussonderung in Frage. Derzeit ist die vorherrschende Meinung, dass Kryptowährungen keine Gegenstände sind. Daher können sie nicht abgesondert werden. Wenn Kryptowährungen jedoch in separaten Wallet für jeden Kunden aufbewahrt werden, dann wird eine solche Aufbewahrung nicht als Einlage betrachtet. 

Zusammenfassend ist davon auszugehen, dass eine Banklizenz dann erforderlich ist, wenn Kryptowährungen in einem  Wallet der Depotbank aufbewahrt werden, ohne dass die Möglichkeit besteht, die Kryptowährungen auf die einzelnen Einleger aufzuteilen, wobei der Einleger nicht in der Lage ist, ohne Beteiligung der Bank über die Kryptowährungen selbst zu verfügen. 

Nach der in der Schweiz herrschenden Meinung ist eine sogenannte Banklizenz Light (FinTech) erforderlich, wenn Kryptowährungen auf einer von der Vermögensmasse der Bank getrennten Wallet gelagert werden, in der jedoch die Kryptowährungen mehrerer Einleger auf einmal verwahrt werden (die sogenannte Omnibus-Wallet).

Wenn also das Staking-Modell die Bedingungen für den Erhalt einer Bank- oder FinTech-Lizenz erfüllt, soll das Unternehmen, das den Staking-Service anbietet, grundsätzlich daran denken, eine Banklizenz zu beantragen.

Ansonstern können Gelder bis zu einem Gesamtwert von CHF 1 Million (Artikel 6(2) BankG) ohne Banklizenz (und auch ohne FinTech-Lizenz) angenommen werden, selbst wenn das Staking-Modell die Bedingungen für die Verpflichtung zur Beantragung oder zum Besitz einer Lizenz erfüllen würde, vorausgesetzt, sie werden nicht verzinst oder angelegt. Die Kunden sollten im Voraus darüber informiert werden, dass der Verwahrer nicht der Aufsicht der FINMA unterliegt und dass der Zweck dieser Ausnahmeregelung darin besteht, einen regulierungsfreien Betriebsbereich für Finanzinnovatoren zu schaffen ("Sandbox").

 

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 Wir werden hier nicht auf die Frage der Zinsen eingehen, da sie für die rechtliche Konstruktion der Bankeinlage nicht relevant ist.

 Damit ein Unternehmen sich als Bank bezeichnen und Bankdienstleistungen anbieten kann, muss es eine Banklizenz besitzen. Die Zulassungsanforderungen für Banken werden in diesem Artikel nicht behandelt.

 Eidgenössische Finanzmarktaufsicht - FINMA.

 

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