AGB

  1. Einleitung

Willkommen bei LEXcellence AG, Mühlegasse 18, 6340 Baar/Zug, Schweiz („Anwaltskanzlei“).

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („Bedingungen“) regeln Ihre Nutzung unserer Dienste und aller damit verbundenen Anwendungen (zusammenfassend die „Dienste“). Indem Sie auf unsere Dienstleistungen zugreifen oder diese nutzen, erklären Sie sich mit diesen Bedingungen einverstanden. Wenn Sie mit irgendeinem Teil dieser Bedingungen nicht einverstanden sind, sollten Sie unsere Dienste nicht nutzen.

  1. Begriffsbestimmungen

„Kunde“ bezieht sich auf jede natürliche oder juristische Person, die unsere Dienste nutzt.

„Dienstleistungen“ bezieht sich auf alle juristischen Dienstleistungen, Beratungen, Ressourcen oder andere professionelle Dienstleistungen, die von der Kanzlei erbracht werden.

  1. Grundlage

3.1. Rechtliche Grundlage

Das Vertragsverhältnis unterliegt den Vorschriften über das Mandat, wie sie in den Artikeln 394 ff. des Schweizerischen Obligationenrechts (OR) festgelegt sind. Die Anwaltskanzlei unterliegt zudem den berufsrechtlichen Vorschriften und steht unter der Aufsicht der kantonalen Aufsichtsbehörde (Anwaltsaufsichtsbehörde des Kantons Zug).

3.2. Vertragsurkunde

Der Klient und die Anwaltskanzlei erhalten je ein unterzeichnetes Exemplar dieses Auftragsschreibens.

  1. Umfang des Mandats

Juristische Dienstleistungen und/oder Vertretung in der Schweiz. Der Umfang der einzelnen Tätigkeiten wird per E-Mail bestätigt.

Die Kanzlei verpflichtet sich, die Dienstleistungen im Interesse des Klienten professionell und sorgfältig zu erbringen. In keinem Fall wird eine bestimmte Leistung (z.B. Prozesserfolg) geschuldet. Sofern nicht anders vereinbart, erstreckt sich das Mandat auch auf die Einziehung etwaiger Streitwerte und die Entschädigung der Parteien.

  1. Verwaltung der Akten

Die Anwaltskanzlei entscheidet über die am besten geeignete Methode zur Verwaltung der Aufgaben im Zusammenhang mit der Erfüllung des Mandats. Die Anwaltskanzlei ist berechtigt, neben oder anstelle von Papierakten eine digitale Akte zu führen. Diese kann insbesondere Angaben zu Adress- und Rechnungsdaten, E-Mail-Korrespondenz sowie Kopien aller ein- und ausgehenden Dokumente enthalten. Die Akte wäre für alle Mitarbeiter der Kanzlei, die dem Berufsgeheimnis der Rechtsanwälte unterliegen, zugänglich.

Die Akten und sonstigen Unterlagen im Zusammenhang mit diesem Mandat werden für zehn Jahre nach Beendigung des Mandats aufbewahrt. Die Aufbewahrung der Akten kann in Papierform oder durch andere Archivierungsmethoden wie elektronische oder optische Speichermedien erfolgen. Nach Ablauf dieser Aufbewahrungsfrist ist die Anwaltskanzlei berechtigt, diese Akten ohne vorherige Benachrichtigung des Mandanten zu vernichten.

Die Anwaltskanzlei kann die Wartung oder den Betrieb ihres Informationssystems an Dritte auslagern. Der Mandant ist mit dieser Vorgehensweise generell einverstanden. Die Kanzlei wird dafür Sorge tragen, dass alle Anforderungen des anwaltlichen Berufsrechts und des Datenschutzes erfüllt werden. Falls die hinzugezogenen Dritten Zugang zu den Daten des Mandanten erhalten, werden sie zur strikten Vertraulichkeit verpflichtet.

  1. Informationen auf Seiten des Auftraggebers

Der Mandant ist verpflichtet, der Kanzlei alle relevanten Unterlagen zeitnah zur Verfügung zu stellen. Die Kanzlei geht davon aus, dass sie alle relevanten Informationen erhalten hat und dass alle vom Mandanten erhaltenen Informationen und Dokumente korrekt sind. Sollten die Informationen personenbezogene Daten enthalten, so versichert der Mandant, dass er über eine ordnungsgemäße Zustimmung der betroffenen Personen verfügt.

  1. Das Geld des Mandanten

Alle Gelder, die die Kanzlei im Namen des Mandanten einnimmt, werden auf einem Mandantengeldkonto hinterlegt, das ein Sammelkonto für alle Mandanten ist. Dieses Konto wird getrennt von den anderen finanziellen Mitteln der Kanzlei verwaltet. Die Anwaltskanzlei informiert den Mandanten von sich aus über eingehende Zahlungen. Die Gelder des Mandanten werden nicht verzinst – es sei denn, im Einzelfall wird etwas anderes vereinbart. Die Kanzlei ist verpflichtet, die Gelder auf erstes Anfordern herauszugeben, kann aber mit Honorar- und Auslagenansprüchen aufrechnen.

  1. Berechnungsgrundlage sind die Honorarstundensätze.

Gerichtliche oder sonstige behördliche Entschädigungen werden auf das Honorar angerechnet; darüber hinausgehende Beträge stehen der Kanzlei zu, im Falle eines niedrigeren Betrages ist der Mandant zur Zahlung der Differenz verpflichtet.

  1. Erstattung von Auslagen/Gebühren

Auslagen der Kanzlei für Porto, Telekommunikation, Fotokopien, Internet- und Datenbankrecherchen sowie sonstige geringfügige Auslagen werden mit einer Pauschale von 3 % des Gesamthonorars (ohne Mehrwertsteuer) berechnet. Alle anderen Auslagen (z.B. Reisekosten, Gerichtsgebühren usw.) werden zum Nettopreis vergütet.

Gebühren und Kosten, die dem Mandanten von Dritten (z.B. Behörden oder Gerichten) in Rechnung gestellt werden, werden von der Kanzlei nicht vorgestreckt – auch wenn die Rechnung auf den Namen der Kanzlei ausgestellt wird. Falls die Kanzlei solche Kosten vorschießen kann, aber nicht muss, hat sie einen Anspruch auf volle Erstattung durch den Mandanten.

Reisezeit wird wie Arbeitszeit behandelt, wenn sie nicht anders genutzt wird, und wird nach den Stundensätzen abgerechnet. Die Reisekosten werden entsprechend den Ticket- und/oder Hotelpreisen erstattet. Bei den Hotels handelt es sich um durchschnittliche Geschäftshotels. Die Kanzlei reist mit der Bahn in der 1. Klasse und mit Flügen bis zu drei Stunden Reisezeit in der Economy Class. Längere Flüge können in der Business Class durchgeführt werden. Wenn die Anwaltskanzlei ihr privates Auto benutzt, gilt der Tarif von CHF 1 pro km. Jeder einzelne Reisebedarf muss vom Kunden bestätigt werden. Eine Bestätigung per E-Mail ist ausreichend.

  1. Mehrwertsteuer

Das Honorar und die Auslagen verstehen sich exklusive Mehrwertsteuer und sind mehrwertsteuerpflichtig, sofern keine gesetzliche Ausnahme vorliegt. Sollte die Eidgenössische Steuerverwaltung im Zusammenhang mit der Tätigkeit für den Klienten Mehrwertsteueransprüche gegen die Kanzlei geltend machen, so kann die Mehrwertsteuer dem Klienten innerhalb von 10 Jahren nach Rechnungsstellung nachträglich in Rechnung gestellt werden.

  1. Honorarvorschuss

Die Anwaltskanzlei kann eine Vorschussgebühr verlangen.

Der Mandant zahlt den Vorschuss sofort, wenn er ihn verlangt. Der Vorschuss wird auf die Leistungen der Kanzlei, einschließlich Gebühren, Auslagen und Mehrwertsteuer, angerechnet.

Die Kanzlei behält sich das Recht vor, mit der Erbringung der begonnenen Dienstleistungen nicht zu beginnen oder diese auszusetzen, wenn der Vorschuss nicht gezahlt wurde oder vollständig ausgeschöpft ist.

Der Honorarvorschuss wird auf das Konto von:

LEXcellence AG, Mühlegasse 18, 6430 Baar

Bank: UBS AG in Zug

IBAN: CH 940027327315309601T

  1. Rechnungsstellung

Die Anwaltskanzlei erstellt für die Honorar- und Spesenforderungen ordnungsgemässe Rechnungen. Die Rechnung enthält detaillierte Angaben zu den erbrachten Leistungen.

Die Rechnungsstellung erfolgt periodisch, in der Regel monatlich, spätestens am Ende des Mandats.

Die Rechnung ist innerhalb von zehn Tagen ab Rechnungsdatum zu begleichen. Bei Zahlungsverzug berechnet die Kanzlei Verzugszinsen ab Fälligkeit in Höhe von 5 % sowie die entsprechenden Auslagen (Zeit, Kosten, Gebühren usw.).

Bei Verzug mit einer oder mehreren Rechnungen und/oder dem Honorar behält sich die Kanzlei das Recht vor, das Mandat zu unterbrechen oder aufzugeben.

Zur Sicherung der Honorar- und Auslagenansprüche, wie z.B. der Kostenerstattung für die Gegenparteien oder den Rechtsanwalt, sowie der Rückerstattung einer Einschreibegebühr, eines Gerichtsvorschusses und einer Prozesskaution, tritt der Mandant seine Forderungen gegenüber Gerichten, Behörden, Gegenparteien, Vertragspartnern oder sonstigen Dritten an die Kanzlei ab. Die Kanzlei entscheidet nach eigenem Ermessen über die Modalitäten der Durchsetzung der abgetretenen Forderungen. Die aus den abgetretenen Forderungen eingehenden Zahlungen werden nur mit dem Mandanten verrechnet, wobei für die Bemühungen im Zusammenhang mit dem Inkassoverfahren noch eine Vergütung zu zahlen ist. Abgetretene Forderungen, die den der Kanzlei aus der erbrachten Leistung zustehenden Betrag übersteigen, werden bei Beendigung des Mandats an den Mandanten zurücküberwiesen.

  1. Entbindung vom Berufsgeheimnis

Die Anwaltskanzlei wird von ihrem Berufsgeheimnis entbunden, wenn Honorar- und Auslagenforderungen und damit zusammenhängende Kosten geltend gemacht werden und wenn die Anwaltskanzlei Honorarforderungen gegenüber dem Mandanten geltend macht, einschließlich der Einleitung von Inkassomaßnahmen oder Gerichtsverfahren.

  1. Korrespondenz

In Ermangelung einer Weisung des Mandanten geht die Kanzlei davon aus, dass sie berechtigt ist, u.a. auch per E-Mail zu kommunizieren. Der Mandant ist sich der Tatsache bewusst, dass E-Mails von Dritten blockiert, verändert und/oder gelesen werden können.

Bei der Nutzung sonstiger Telekommunikationsmittel, wie z.B. frei zugängliche Konferenz- oder Video-Call-Plattformen, WhatsApp, Facebook, Skype, Zoom, Telegram, Teams oder sonstige Kommunikationsformen, geht die Kanzlei bis auf Widerruf von der Zustimmung des Mandanten aus.

  1. Beendigung des Mandats

Die Verwaltung des Mandats basiert auf gegenseitigem Vertrauen. Das Mandatsverhältnis – und damit die Vollmacht – kann von jeder Partei jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden.

Die Beendigung des Mandats wegen verspäteter, fehlender oder überfälliger Zahlungen des Mandanten gilt nicht als unangemessener Zeitpunkt und begründet keine Haftung der Kanzlei.

  1. Begrenzung der Haftung

Die Kanzlei haftet gegenüber dem Mandanten nur für direkte Schäden, die dem Mandanten durch grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz der Kanzlei bei der Erbringung der im Rahmen dieses Mandats erbrachten Leistungen entstanden sind.

  1. Salvatorische Klausel

Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieses Auftragsschreibens unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, eine unwirksame Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung zu ersetzen, die dem angestrebten wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.

  1. Anwendbares Recht/Gerichtsstand

Auf diesen Auftrag und die sich daraus ergebenden Leistungen ist ausschliesslich Schweizer Recht anwendbar. Für die Entscheidung aller damit zusammenhängenden Streitigkeiten sind ausschliesslich die Gerichte des Kantons Zug zuständig.